(AGBs) Allgemeine Geschäftsbedingungen der Wieczorek Fliesen GmbH
§ 1 Geltungsbereich, Vertragsinhalt
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen auch für zukünftige Aufträge ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, denen wir nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben, haben keine Gültigkeit. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
Zeichnungen, Abbildungen, Muster, Prospekte, technische Angaben und Kataloge sowie sonstige technische Daten und Verwendungsempfehlungen der Firma Wieczorek Fliesen GmbH sind unverbindlich. Sie entbinden den Auftraggeber nicht von der Verpflichtung, die Ware auf ihre Eignung für die beabsichtigten Zwecke, Verfahren und Einsatzmöglichkeiten zu prüfen.
Sie werden erst dann Vertragsbestandteil, wenn dies von der Firma Wieczorek Fliesen GmbH ausdrücklich als verbindlich bestätigt wird. Für vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Zeichnungen, Abbildungen, Muster sowie sonstige technische Daten übernimmt der Auftraggeber das Risiko für die Eignung hinsichtlich des vorgesehenen Vertragszwecks.
§ 2 Vertragsschluss
Die Ausführung der Arbeiten und Leistungen erfolgt nach den anerkannten Regeln des Handwerks und der gegenwärtigen Technik unter Einhaltung der Material- und Produktfreigaben sowie Vertragsgrundlagen gemäß nachfolgender Reihenfolge:
• Leistungsverzeichnis
• Allgemeine Geschäftsbedingungen
• VOB/Teil C Allgemeine technischen Vorschriften für Bauleistungen
• VOB/Teil B Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
An abgegebene Angebote hält sich die Firma Wieczorek Fliesen GmbH 4 Wochen lang. Dies betrifft nicht Materialpreise und Rohstoffe, welche Preisschwankungen unterliegen.
Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung der Firma Wieczorek Fliesen GmbH durch ihre Zulieferer.
Der Auftraggeber hat sich vor Beginn der Arbeiten über den Verlauf von Versorgungsleistungen zu informieren. Für eventuell herbeigeführte Schäden übernimmt die Firma Wieczorek Fliesen GmbH keine Haftung, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber der Firma Wieczorek Fliesen GmbH die zur Ausführung erforderlichen Unterlagen, insbesondere Lage- und Werkpläne oder Ähnliches rechtzeitig und unentgeltlich in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen. Soweit Gutachten, Berechnungen oder Zeichnungen erforderlich sind, sind die Kosten hierfür vom Auftraggeber zu übernehmen, sofern im Vertrag bzw. Leistungsverzeichnis nichts anderes vereinbart ist.
An Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält sich die Firma Wieczorek Fliesen GmbH Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne deren Zustimmung nur für den vertraglich vorgesehenen Zweck verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
§ 3 Leistung und Versand
Wir liefern ab Werk und erheben für Versand und Verpackung eine zusätzliche angemessene Vergütung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an einen anderen Ort versandt, steht, wenn vom Besteller nichts anderes vorgegeben wird, die Versandart in unserem Ermessen. Eine Transportversicherung wird nur auf Weisung und auf Kosten des Bestellers abgeschlossen.
Leistung- und Lieferfristen bzw. Termine sind unverbindlich, es sei denn, dass schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist. Teillieferungen und entsprechende Abrechnungen sind zulässig.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist die Meldung der Abnahmebereitschaft maßgeblich, es sei denn es liegt ein berechtigter Grund zur Abnahmeverweigerung vor.
Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf höhere Gewalt und andere von uns nicht zu vertretende Störungen, z.B. Krieg, terroristische Anschläge, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, Arbeitskämpfe, auch solche die Zulieferer betreffen, zurückzuführen, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen angemessen. Dies gilt auch dann, wenn die Störungen zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns in Verzug befinden.
Bei schuldhafter Nichteinhaltung einer verbindlichen Lieferfrist aus anderen als den eben genannten Gründen kann der Besteller nach Ablauf einer schriftlich gesetzten angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Rechte des Bestellers aus Verzug, insbesondere auf Schadensersatz, sind in dem in § 9 bestimmten Umfang ausgeschlossen.
Wird der Versand aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert, so können wir, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen tatsächlichen Kosten oder 1% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat (vorbehaltlich des Nachweises wesentlich geringerer Kosten) berechnen. Nach nutzlosem Verstreichen einer angemessenen Frist behalten wir uns darüber hinaus vor, vom Vertrag zurückzutreten. Die uns hierbei entstandenen Kosten werden dem Besteller in Rechnung gestellt.
Die Fertigstellung der Leistung wird dem Auftraggeber durch die Endabrechnung schriftlich angezeigt. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung 12 Tage nach der schriftlichen Meldung über die Fertigstellung der Leistung als abgenommen. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist.
§ 4 Gefahrübergang
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
§ 5 Preise und Vergütung
Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach den Vertragsgrundlagen unter Anschauung der Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören. Ergeben sich zwischen Vertragsschluss und Abnahme Erhöhungen oder Reduzierungen der tariflichen oder ortsüblichen Löhne und/oder für Sozialabgaben und Steuern sowie bei den Preisen für Baustoffen, Bauteilen o.ä. sind die Differenzen in nachgewiesener Höhe zu vergüten bzw. Ermäßigungen entsprechend weiterzugeben, wenn zwischen Vertragsabschluss und Abnahme mehr als 6 Monate liegen. Dies gilt auch im Fall einer vereinbarten Pauschalvergütung.
Der Auftraggeber stellt der Firma Wieczorek Fliesen GmbH die zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Lagerplätze und Anschlüsse (Baustrom, Bauwasser usw.) unentgeltlich zur Verfügung. Bauwasser und Baustrom kann von der Firma Wieczorek Fliesen GmbH unentgeltlich entnommen werden, soweit dies für die Ausführung der Leistung erforderlich ist. Sofern dies nicht möglich ist, trägt der Auftraggeber die Kosten für die Bereitstellung.
Stundenlohnarbeiten und zusätzlich über den ursprünglichen Vertrag hinausgehende Leistungen und Lieferungen werden nach den hierfür vereinbarten Vergütungssätzen abgerechnet. Sofern keine Vergütungssätze vereinbart wurden, gelten die ortsüblichen Sätze. Der Nachweis über Stundenlohnarbeiten und zusätzliche Lieferungen wird dem Auftraggeber umgehend zur Bestätigung vorgelegt. Nach einer Frist von 6 Werktagen nach Zugang des Nachweises gilt dieser als genehmigt und anerkannt, es sei denn, der Auftraggeber hat zuvor schriftliche Einwendungen hiergegen erhoben.
Kostenvoranschläge sind unverbindlich und – soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart – kostenpflichtig.
§ 6 Gewährleistung, Schadensersatz
Der Auftraggeber hat die erhaltene Ware bzw. Leistung unverzüglich auf etwaige Mängel hin zu untersuchen und Beanstandungen unverzüglich gegenüber der Firma Wieczorek Fliesen GmbH schriftlich zu melden. Nach Ablauf von 7 Tagen seit der Lieferung bzw. Leistung gilt diese als ordnungsgemäß und genehmigt, soweit Unzulänglichkeiten oder Abweichungen von dem vereinbarten Leistungs- und Lieferumfang im Rahmen einer Überprüfung hätten festgestellt werden können. Bei Rücklieferungen trägt der Auftraggeber die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Ware bis zum Eingang bei der Firma Wieczorek Fliesen GmbH.
Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Vorstehende Bestimmung gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und § 634 a BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt.
Die Verjährungsfrist für Sachmängel beginnt mit der Inbetriebnahme bzw. Ingebrauchnahme der Sache, im Übrigen mit dem Einbau, in jedem Fall jedoch spätestens 6 Monate nach Ablieferung der Sache (Gefahrübergang) oder nach Mitteilung der Versandbereitschaft in unserem Betrieb.
Die Verjährungsfrist wird für die Dauer der für die Nacherfüllung notwendigen Zeit gehemmt. Sie beginnt nicht erneut.
Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn das Erzeugnis von fremder Seite oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird, es sei denn, dass der Mangel nicht in ursächlichem Zusammenhang mit den Veränderungen steht, sowie wenn Vorschriften für Versand, Verpackung, Einbau, Behandlung, Verwendung oder Wartung nicht befolgt werden, oder wenn fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte vorliegt.
Natürlicher Verschleiß und Beschädigung durch unsachgemäße Behandlung sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Insbesondere haften wir nicht für Veränderungen des Zustands unserer Waren durch unsachgemäße Lagerung sowie klimatische oder sonstige Einwirkungen. Die Gewähr erstreckt sich nicht auf Mängel, die auf Konstruktionsfehlern oder der Wahl ungeeigneten Materials beruhen, sofern der Besteller trotz unseres vorherigen Hinweises die Konstruktion oder des Material vorgeschrieben hat. Für beigestellte Teile des Bestellers übernehmen wir keine Gewähr.
Bei Vorliegen eines Sachmangels innerhalb der Verjährungsfrist, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, können wir als Nacherfüllung nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Das beanstandete Erzeugnis ist zur Instandsetzung an uns einzusenden. Die Kosten des preisgünstigsten Hin- und Rückversand des von/zur für die ursprüngliche Lieferung der Erzeugnisse vereinbarten Lieferadresse des Bestellers im Inland gehen zu unseren Lasten, sofern sich die Beanstandung als berechtigt erweist. Die Mängelbeseitigung erfolgt durch Austausch oder Instandsetzung der mangelhaften Erzeugnisse – soweit möglich – bei uns, im Übrigen im Rahmen besonderer Vereinbarungen am Montageort.
Der Besteller hat uns oder einem zur Gewährleistung verpflichteten Dritten für die Ausführung der Gewährleistungsarbeiten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Er ist zur Eigenvornahme solcher Arbeiten außer in den Fällen des § 637 BGB nur mit unserer Zustimmung berechtigt. Die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen tragen wir in einem Rahmen der in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zur Bedeutung des Mangels und/oder zu Möglichkeit, auf eine andere Art Nacherfüllung zu erlangen, stehen muss. Darüber hinausgehende Kosten trägt der Besteller.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Weitergehende Rechte aufgrund von Mängeln – insbesondere vertragliche oder außervertragliche Ansprüche auf Schadensersatz, die nicht an der Ware selbst entstanden sind – sind in dem in § 9 Abs. 1 bestimmten Umfang ausgeschlossen.
Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, so sind wir berechtigt, dem Besteller alle Aufwendungen, die uns durch diese entstanden sind, zu berechnen.
Für Rechtsmängel, die nicht in der Verletzung von Schutzrechten Dritter begründet sind, gelten die Bestimmungen dieses § 9 entsprechend.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung von Forderungen der Firma Wieczorek Fliesen GmbH aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber bleibt sämtliche gelieferte Ware, insbesondere Baustoffe, Bauteile und sonstige Gegenstände, welche nicht mit dem Grundstück fest verbunden sind, Eigentum der Firma Wieczorek Fliesen GmbH.
Die Firma Wieczorek Fliesen GmbH ist berechtigt, bei Zahlungsverzug oder einer sonstigen schuldhaften Verletzung der Vertragspflichten des Bestellers die Herausgabe der in unserem Vorbehalts- oder Miteigentum stehenden Waren zu verlangen. Macht sie von diesem Recht Gebrauch, so liegt – unbeschadet anderer zwingender Gesetzesbestimmungen – nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn sie dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so werden auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherungen nach Wahl der Firma Wieczorek Fliesen GmbH freigegeben. Befindet sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist er nach vorheriger Ankündigung der Wieczorek Fliesen GmbH verpflichtet es zu dulden, dass die Firma Wieczorek Fliesen GmbH die Vorbehaltsware – auch wenn diese bereits mit dem Grund und Boden verbunden ist – aufnimmt. Der Zeitwert der zurückgenommenen Ware ist auf die vom Auftraggeber geschuldeten Beträge anzurechnen.
Der Besteller ist zur Verarbeitung oder Verbindung der Erzeugnisse der Firma Wieczorek Fliesen GmbH mit anderen Erzeugnissen und zur Weiterveräußerung im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. An den durch Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Gegenständen erwirbt die Firma Wieczorek Fliesen GmbH zur Sicherung der in § 7 Abs. 1 genannten Ansprüche Miteigentum, welches der Besteller schon jetzt überträgt. Der Besteller hat die dem Miteigentum der Firma Wieczorek Fliesen GmbH unterliegenden Gegenstände als vertragliche Nebenpflicht unentgeltlich zu verwahren. Die Höhe des Miteigentumsanteils der Firma Wieczorek Fliesen GmbH bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes, den das Erzeugnis und der durch die Verbindung entstandene Gegenstand zur Zeit der Verbindung haben.
Der Besteller tritt der Firma Wieczorek Fliesen GmbH schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten ab. Werden uns gehörende Erzeugnisse zusammen mit anderen Produkten weiterverkauft, so ist die Kaufpreisforderung in Höhe des Preises unserer Erzeugnisse abgetreten. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller Ansprüche nach § 7 Abs. 1. Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt.
Die Rechte aus diesem Abschnitt können widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Vertragspflichten der Firma Wieczorek Fliesen GmbH gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere in Zahlungsverzug gerät. Diese Rechte erlöschen auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Besteller seine Zahlungen länger als nur vorübergehend einstellt. Auf Verlangen der Firma Wieczorek Fliesen GmbH hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er im Eigentum der Firma Wieczorek Fliesen GmbH oder Miteigentum stehende Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Weiterveräußerung zustehen, sowie auf seine Kosten öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung der Forderungen auszustellen.
Zu anderen Verfügungen über die im Vorbehaltseigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstände oder die an uns abgetretenen Forderungen ist der Besteller nicht berechtigt. Pfändungen oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen der der Firma Wieczorek Fliesen GmbH ganz oder teilweise gehörenden Gegenstände oder Forderungen hat der Besteller unverzüglich mitzuteilen. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs Dritter auf das Vorbehalts- oder Sicherungseigentum und zu einer Wiederbeschaffung des Gegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
§ 8 Zahlungen
Die Zahlung hat, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum, bei Reparaturarbeiten und sonstigen Werkleistungen innerhalb von 14 Tagen, ohne jeden Abzug frei Zahlstelle zu erfolgen. Die Firma Wieczorek Fliesen GmbH kann jedoch ihre Leistungen auch von Zahlung Zug-um-Zug (z.B. durch Nachnahme oder Bank-Lastschriftverfahren) oder einer Vorauszahlung abhängig machen.
Der Besteller verpflichtet sich nach Erhalt der Ware und/oder der Leistung der Firma Wieczorek Fliesen GmbH die Rechnungssumme binnen einer Frist von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Besteller in Zahlungsverzug.
Die Firma Wieczorek Fliesen GmbH behält sich das Recht vor, Abschlagszahlungen nach Baufortschritt zu verlangen. Diese sind sofort ab Rechnungszugang ohne Abzug zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Die Firma Wieczorek Fliesen GmbH behält sich das Recht vor, alle Leistungen ruhen zu lassen, bis die Abschlags-/Teilzahlung beglichen wird. Nach Setzen einer angemessenen Nachfrist ist die Firma Wieczorek Fliesen GmbH berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, ist die Firma Wieczorek Fliesen GmbH berechtigt, auf alle fälligen und einredefreien Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofortige Barzahlung zu verlangen. Dieses Recht wird durch eine Stundung oder durch die Annahme von Schecks nicht ausgeschlossen. Ferner sind wir dann auch berechtigt noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Stellung von Sicherheiten auszuführen. Wenn sich die Vermögenslage des Bestellers nach Vertragsschluss wesentlich verschlechtert, können wir auch vom Vertrag zurücktreten, sofern der Besteller trotz Aufforderung zur Leistungszug-um-Zug oder zur Sicherheitsleistung nicht bereit ist.
Zahlung durch Wechsel ist nicht zulässig.
Die Firma Wieczorek Fliesen GmbH ist berechtigt, Zahlungen auf die älteste fällige Forderung zu verrechnen.
Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 9 Haftung
Soweit nicht in diesen Bedingungen etwas anderes bestimmt ist, haftet die Firma Wieczorek Fliesen GmbH auf Schadensersatz und Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB (nachfolgend „Schadensersatz“) wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, aufgrund zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstiger zwingender Haftung. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 10 Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist das für den Sitz der Firma Wieczorek Fliesen GmbH örtlich zuständige Gericht, wenn der Besteller Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist. Die Firma Wieczorek Fliesen GmbH ist auch berechtigt, vor dem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Bestellers zuständig ist.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine Ersatzregelung, die dem der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten Zweck möglichst nahekommt unkt entsprechendes gilt für Lücken dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.